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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen Staudinger GmbH (Stand 06.09.2005)

 

Für unsere sämtlichen Geschäfte mit Unternehmen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB gelten, soweit nicht schriftlich andere Vereinbarungen getroffen wurden, folgende Bedingungen:

 

1.         Angebot 

Unsere Angebote sind freibleibend und verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

 

2.         Kaufabschluss und Bestätigung

Die Vertragsannahme bedarf zur Rechtsgültigkeit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch uns. Dies gilt auch für alle unmittelbaren oder durch den Vertreter getroffenen Nebenabreden. Die Annahme des Angebots bildet, zusammen mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung und den darin enthaltenen Bedingungen, das Vertragsverhältnis. Den von den „Allgemeinen Verkaufs- und lieferbedingungen" ab-weichenden Einkaufsbedingungen des Bestellers wird hiermit aus-drücklich widersprochen. Dieser Widerspruch gilt auch für den Fall, dass der Besteller für den Widerspruch eine besondere Form festgelegt hat. Ist in den Einkaufsbedingungen des Bestellers ein Widerspruch ausgeschlossen, so tritt an die Stelle der formularmäßigen Einkaufs- und Ver-kaufsbedingungen die gesetzliche Regelung unter Berücksichtigung der in DIN 2768 g nieder-gelegten Technischen Lieferbedingungen; für geschnittene Teile Toleranzen nach DIN EN ISO 9013 Tol.Kl.2. Eine Anerkennung der abweichenden  Einkaufsbeding-ungen des Bestellers tritt nur dann ein, wenn ihre Anwendung von uns schriftlich bestätigt worden ist.

 

3.         Daten

An Zeichnungen, CAD-Daten, Mustern und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor, sofern sie durch uns erstellt wurden; sie dürfen weder dritten Personen noch Konkurrenzfirmen vorgelegt werden.

 

4.         Werkzeuge

Werkzeugkostenanteile werden, sofern vereinbart, getrennt vom Warenwert in Rechnung gestellt. Sie sind mit der Übersendung des Erstmusters bzw. wenn ein solches nicht verlangt wurde, mit der ersten Warenlieferung zu bezahlen. Durch die Vergütung von Kostenanteilen für Werkzeuge erwirbt der Besteller keinen Anspruch auf die Werkzeuge, sie bleiben vielmehr unser Eigentum und in unserem Besitz. Wir verpflichten uns, die Werkzeuge 3 Jahre nach der letzten Lieferung für den Besteller aufzubewahren. Wird vor Ablauf dieser Frist vom Besteller mitgeteilt, dass inner-halb eines weiteren Jahres Bestellungen aufgegeben werden, so sind wir zur Aufbewahrung für diese Zeit verpflichtet. Andernfalls können wir frei über die Werkzeuge verfügen.

 

5.         Preise

Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk, zuzüglich Umsatzsteuer und Kosten für Verpackung. Nachträgliche Herabsetzung der Bestellmenge oder nachträgliche Herabsetzung der Stückzahl bei vereinbarter Teillieferung sowie Verringerung vereinbarter Abrufe, bedingen eine Erhöhung der Stückpreise und ggf. der vereinbarten Werkzeugkostenanteile. Unseren Preisen liegen die gegenwärtig üblichen und gültigen Kalkulationsfaktoren zugrunde. Ändern sich zwischen Vertragsabschluss und Lieferung Rohstoff-, Energie und/oder Lohnkosten um insgesamt mehr als 5 %, so sind wir berechtigt, die zunächst vereinbarten Preise nach billigem Ermessen anzupassen.

 

6.         Zahlung

Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb 30 Tage ab Rechnungsdatum in bar ohne Abzug, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Unsere sämtlichen Forderungen werden in jedem Fall dann sofort fällig, wenn der Abnehmer mit der Erfüllung seiner anderen Verbindlichkeit gegen-über uns in Verzug gerät. Das gleiche gilt, wenn er seine Zahlung einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Insolvenz-Verfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird, oder Umstände bekannt werden, die begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Abnehmers rechtfertigen. Bei Zahlungsverzug des Abnehmers sind wir – nach unserer Wahl – berechtigt, weitere Lieferungen bzw. Leistungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Das gilt nicht, wenn der Abnehmer zu Recht die Lieferung bean-standet hat. Außerdem können wir entgegengenommene Wechsel vor Verfall zurückgeben und sofortige Bezahlung fordern. Bei Forderungen aufgrund mehrer Lieferungen bleibt die Verrech-nung von Geldeingängen auf die eine oder die andere Schuld uns überlassen. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Nur unter den genannten Voraussetzungen stehen dem Kunden auch Zurückbehaltungsrechte/Leistungsverweigerungsrechte zu. Die Annahme von Wechseln oder Schecks behalten wir uns ausdrücklich vor; sie werden grundsätzlich nur zahlungshalber ange-nommen und gelten erst nach Einlösung als Zahlung mit befreiender Wirkung. Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.

 

7.         Lieferung und Lieferverzug

7.1.     

Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart werden oder von uns schriftlich bestätigt worden sind. Lieferfristen beginnen entweder mit der schriftlichen Auftragsbestätigung, andernfalls erst, sobald sämtliche wesentliche Ausführungs-einzelheiten klargestellt und sich beide Seiten über alle wesentlichen Bedingungen des Geschäfts einig sind. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand unser Werk zu einem Zeit-punkt verlassen hat, der nach den üblichen Versandbedingungen einen rechtzeitigen Zugang er-warten lässt oder mit Meldung der Versandbereitschaft vor Fristablauf.

7.2.     

Höhere Gewalt oder bei uns oder beim Lieferanten eintretende Betriebsstörungen (z. B. durch Aufruhr, Streik, Ausspannung), die uns ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Liefergegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die Liefertermine bzw. Lieferfristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als 4 Monaten, ist sowohl der Besteller wie auch wir selbst zum Rücktritt berechtigt.

7.3.     

Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.

7.4.     

Setzt uns der Besteller, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.

7.5.     

Für den Fall, dass wir nur mit einem Teil der Lieferung in Verzug sind, ist ein Rücktritt des Be-stellers vom ganzen Vertrag oder ein Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung des ganzen Vertrages ausgeschlossen, soweit die teilweise Erfüllung nicht ohne Interesse für den Besteller ist; der Besteller trägt insoweit die Beweislast.

7.6.

Geraten wir in Verzug oder ist unsere Leistungspflicht wegen Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen oder können wir die Leistung gemäß § 275 Abs. 2 und 3 BGB verweigern, so haften wir nur nach Maßgabe von Ziffer 14 dieser Verkaufsbedingungen. Zusätzlich gilt in Fällen einfacher Fahrlässigkeit eine pauschalierte Haftungsbeschränkung von 0,5 % pro Woche des Ver-zuges, maximal jedoch nicht mehr als 5 % vom Wert desjenigen Teils der Lieferung, der infolge des Verzugs nicht oder nicht vertragsmäßíg genutzt werden kann.

 

8.         Mehrlieferungen und Teillieferungen

Bei Sonderanfertigungen sind Mehrlieferungen bis zu 10 % der bestellten Menge zulässig. Teil-lieferungen gelten als Geschäfte für sich; sie werden gesondert in Rechnung gestellt und sind besonders zu bezahlen. Bei Verträgen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Arten und Sorten-einteilungen rechtzeitig mitzuteilen. Wird nicht rechtzeitig abgerufen und eingeteilt, sind wir nach fruchtloser Nachfristsetzung berechtigt, selbst einzuteilen und zu liefern oder von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten und Ersatz des uns dadurch entstehenden Aus-falls zu verlangen.

 

9.         Abnahme

9.1.     

Der Besteller ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 14 Tagen ab Bereitstellungs-anzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme können wir von den gesetzlichen Rechten Ge-brauch machen.

9.2.     

Wir sind im Rahmen der Zumutbarkeit für den Besteller zu Teilleistungen berechtigt.

 

10.       Verpackung

Die Ware wird branchenüblich verpackt, die Verpackung zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen.

 

11.       Versand

Wenn nicht besonders vorgeschrieben, bleibt die Versandart unserem Ermessen vorbehalten, ohne dass wir die Verantwortung für die billigste Verfrachtung übernehmen. Mit Verlassen des Werkes gehen sämtliche Kosten und Risiken, die mit dem Versand zu tun haben, zu Lasten des Bestellers.

 

12.       Gefahrenübergang

Wird die Ware versandt – gleichgültig auf wessen Kosten -, so geht mit Auslieferung an den Versandbeauftragten, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes, die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung auf den Besteller über. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

 

13.       Abholung durch Abnehmer außerhalb der Bundesrepublik Deutschland

Holt ein Besteller, dessen Firmensitz nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland liegt (außergebietlicher Abnehmer), oder dessen Beauftragter bei uns Ware ab und befördert oder versendet er sie ins Ausland, so hat der Besteller uns den steuerlich erforderlichen Ausfuhr-nachweis beizubringen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, hat der Besteller die Rechnung zuzüglich des für Lieferungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland geltenden Umsatzsteuer-satzes zu begleichen.

 

14.       Pflichten, Rechte und Ansprüche des Bestellers bei Sachmangel

14.1.   

Ist ein Sachmangel vorhanden, ist er uns unbeschadet der bei beiderseitigem Handelsgeschäft bestehenden Prüfungs- und Rügepflichten der §§ 377. 378 HGB unverzüglich nach Gefahren-übergang schriftlich mitzuteilen. Versteckte Fehler sind ebenfalls unverzüglich nach Feststellung, spätestens jedoch innerhalb von 12 Monaten nach Gefahrenübergang, bzw. bei fehlender Kontroll-möglichkeit innerhalb vorgenannter Frist ab Besitzerlangung oder Lieferung, schriftlich zu rügen.

14.2.   

Die Beschaffenheit der Ware richtet sich ausschließlich nach den vereinbarten, zum Zeitpunkt der Bestellung vom Besteller bekannt gegebenen Spezifikationen. Liefern wir nach Zeichnung, Spezi-fikation, Mustern usw. des Bestellers, übernimmt dieser das Risiko der Eignung für den vorge-sehenen Verwendungszweck. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeit-punkt des Gefahrenübergangs gemäß Ziffer 12.

14.3.   

Sind beanstandete Lieferungen ohne schriftliches Einvernehmen oder ohne auftraggeber- oder be- stellerseits nachzuweisenden wichtigen Grund weiterverarbeitet worden oder hat der Besteller selbst Nachbesserungsversuche unternommen, erlöschen sämtliche Rechte des Bestellers wegen Sachmangel.

14.4.   

Bei Beanstandungen haben wir das Recht auf Prüfung und Nacherfüllung, wobei wir nach unserer   Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern können. Wählen wir die Nacher-   füllung in Form der Nachbesserung, kann der Besteller weitergehende gesetzliche Rechte nur geltend machen, wenn er uns zweimal die Möglichkeit zur Nachbesserung eingeräumt hat. Der Besteller hat uns bei Beanstandungen unverzüglich Gelegenheit zur Überprüfung der beanstan-deten Ware zu geben. Auf Verlangen ist uns die beanstandete Ware oder eine Probe davon auf unsere Kosten zur Verfügung zu stellen. Bei unberechtigten Beanstandungen behalten wir uns die Belastung des Bestellers mit Fracht- und Umschlagskosten sowie dem Überprüfungsaufwand vor. Haben wir eine Beschaffenheitsgarantie ausdrücklich vereinbart, stehen dem Besteller uneingeschränkt die gesetzlichen Rechte bei Sachmangel zu.

14.5.   

Schlägt die Nacherfüllung nach Maßgabe der vorgenannten Ziffer fehl, so kann der Besteller den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatz wegen eines Sachmangels kann nur nach Maßgabe der nachstehenden Ziffer 15 geltend gemacht werden.

14.6.   

Die gesetzlichen Rechte bei Sachmangel bestehen weiterhin nicht, wenn der Sachmangel zurückzu-führen ist auf Verletzung von Bedienungs-, Wartungs-, Pflege- oder Einbauvorschriften, unsach-gemäße Verwendung, fehlerhafte Handhabung, natürlichen Verschleiß, fehlerhafte Montage oder Zweckentfremdung.

14.7.   

Die Rechte des Bestellers im Rahmen des Händlerregresses nach §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt.

 

15.       Schadenersatz und Haftungsbeschränkung

15.1.   

Wir haften nur wegen Schäden bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit dadurch das Erreichen des Vertragszweckes gefährdet ist, sowie im Übrigen bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen.

15.2.   

Die Haftung ist der Höhe nach auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens beschränkt. 

15.3.    Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten jedoch nicht bei einer Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, im Falle einer Garantie sowie bei einer Haftung wegen sonstiger vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung; einer Pflichtverletzung durch uns steht die unseres gesetzlichen Vertreters oder von Erfüllungsgehilfen gleich.

15.4.   

Haben wir die Pflichtverletzung zu vertreten, ist der Besteller unter den gesetzlichen Voraus-setzungen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, soweit es nicht um einen Mangel des Lieferge-genstandes selbst geht.

 

16.       Verjährung

Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Bestellers wird auf ein Jahr begrenzt. Das gilt nicht bei Lieferung einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat; in diesem Fall gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen. Im Übrigen bleibt die Verjährungsfrist im Fall eines Liefer-regresses nach §§ 478, 479 BGB unberührt.

 

17.       Haftung bei Lohnaufträgen

Werden von uns Lohnarbeiten ausgeführt und für diese oder auch andere Aufträge Werkstoffe, Werkstoffteile, Halbfabrikate oder Werkzeugvorrichtungen durch den Besteller zur Verfügung gestellt oder zugeliefert, so werden sie von uns mit Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit bearbeitet bzw. behandelt. Zu einer Prüfung sind wir nur verpflichtet, wenn sie ausdrücklich vereinbart worden ist und die Prüfungskosten vom Auftraggeber übernommen werden. Bei einer Bean-standung ist unsere Leistung nur auf die kostenlose Fertigung von Ersatz beschränkt. Sollten die Stücke infolge unverschuldeter Umstände oder höherer Gewalt unverwendbar werden, so kann hieraus kein Anspruch auf kostenfreie Ersatzlieferung des Materials oder Erstattung anderer Kosten durch uns hergeleitet werden. Sollten Teile wegen Materialfehler unverwendbar werden, so sind uns die entsprechenden Bearbeitungskosten zu ersetzen. Falls Teile wegen Bearbeitungs-fehler unverwendbar werden, so werden wir die gleiche Arbeit an einem, uns frachtfrei einzusen-denden neuen Stück, ohne Berechnung ausführen. Ausschuss bis zu 5 % der Gesamtmenge ist vom Besteller zu tragen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Ziffer 14-15.

 

18.       Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Besteller und uns unser Eigentum. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht. Als Bezahlung gilt der Eingang des Gegenwertes bei uns. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt; eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nicht gestattet. Der Besteller ist gehalten, unsere Rechte beim Weiterverkauf der Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern. Darüber hinaus tritt der Besteller schon jetzt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Auf unser Verlangen hat der Besteller die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die angetretenen Forderungen an uns zu machen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. Etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller für uns vor, ohne dass für uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verar-beitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Waren steht uns der dabei entstehende Miteigen-tumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware zu der übrigen verar-beiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an der neuen Sache, so räumt er uns im Verhältnis des Wertes unseres Vorbe-haltsgutes Miteigentum an der neuen Sache ein und wird diese unentgeltlich für uns verwahren. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleichgültig in welchem Zustand, weiter veräußert, so gilt die in Abs. 2 vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit anderen Waren Gegenstand des Liefergeschäftes ist. Übersteigen die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen die zu sichernden Forderungen um 10 %, so werden wir auf Verlangen des Bestellers im Einzelfall voll bezahlte Lieferungen nach unserer Wahl freigeben.

 

19.       Patentverletzung

Wird die Ware in vom Besteller besonders vorgeschriebener Ausführung (nach Zeichnung, Muster oder sonstigen bestimmten Angaben) hergestellt und geliefert, so übernimmt der Besteller die Gewähr, dass durch die Ausführung Rechte Dritter, insbesondere Patente, Gebrauchsmuster und sonstige Schutz- und Urheberrechte, nicht verletzt werden. Der Besteller ist verpflichtet, uns von allen Ansprüchen Dritter, die sich aus einer solchen Verletzung ergeben könnten, zu befreien.

 

20.       Verbindlichkeiten des Vertrages

Rechte, die sich aus diesem Vertrag ergeben, dürfen vom Besteller und Lieferer nur im gegenseitigen Einverständnis aus Dritte übertragen werden.

 

21.       Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferung und Zahlung ist Memmingen. Wir behalten uns das Recht vor, Forderungen gegen den Besteller auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand geltend zu machen. Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.

 

22.       Datenspeicherung

Gem. §§  33 und 34 Bundesdatenschutzgesetz setzen wir den Besteller hiermit darüber in Kenntnis, dass seine Daten bei uns oder, soweit zulässig und geschäftlich notwendig, bei Dritten gespeichert werden.

 

23.       Allgemeine Bestimmungen

Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine ihrem Sinn und Zweck möglichst nahe kommende Regelung ersetzt.